Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)

vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445),

§ 4
Schularten

(1) Im Land Thüringen gibt es folgende Schularten:

die Grundschule,
die Regelschule,
das Gymnasium,
die berufsbildenden Schulen,
das Kolleg und
die Förderschulen.
Bei Bedarf kann eine Gesamtschule errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemeinbildenden Schulen im gegliederten Schulsystem gewährleistet ist.




Thüringer Schulordnung

vom 10. Juni 2009


§ 148 Gesamtschule

(1) Für die kooperative Gesamtschule gelten die Bestimmungen für die Regelschulen und das Gymnasium entsprechend; für die mit einer kooperativen Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 und das Abitur gilt der Achte Teil entsprechend.

(2) Innerhalb der kooperativen Gesamtschule finden für den Übertritt in die Gymnasialklassen der Klassenstufen 6, 7 und 11 die Bestimmungen des Neunten Teils Dritter Abschnitt entsprechende Anwendung. In die Klassenstufen 8 bis 10 ist ein Übertritt möglich, wenn in allen Fächern, außer Sport, im Durchschnitt der Noten mindestens 2,0 erreicht worden ist und aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg eine Gymnasialklasse besuchen wird; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Unterricht bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 11. Der Lehrplan für die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums wird auf die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils der kooperativen Gesamtschule verteilt. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der mit einer kooperativen Gesamtschule verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Klassenstufe 10 des Gymnasiums der Anlage 4.

(4) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 und den Absätzen 2 und 3 kann mit der kooperativen Gesamtschule die Thüringer Oberstufe mit den Klassenstufen 10 bis 12 verbunden sein. Der Unterricht bestimmt sich in diesem Fall für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasialteils nach der Stundentafel der Anlage 4, für den Regelschulteil nach der Stundentafel der Anlage 2. Für den Übertritt in die Klassen des Gymnasialteils innerhalb der kooperativen Gesamtschule gilt der Neunte Teil Dritter Abschnitt, für die mit der kooperativen Gesamtschule verbundene Thüringer Oberstufe und das Abitur der Achte Teil.








Integrierte Gesamtschule

§ 149 Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation

(1) Integrierte Gesamtschulen weisen in den Klassenstufen 7 und 8 Leistungsdifferenzierungen nach den Anforderungsprofilen der Kurse I und II oder I, II und III auf; ab der Klassenstufe 9 sind Leistungsdifferenzierungen nach drei Anforderungsprofilen vorzunehmen. Ab der Klassenstufe 7 wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule und Kurs III dem des Gymnasiums. Ab der Klassenstufe 9 können auf den Abschluss bezogene Klassen geführt werden. § 38 Abs. 5 Nr. 1 ThürSchulG gilt entsprechend. Der Kurs I kann als Grundkurs (G), der Kurs II als Erweiterungskurs (E) bezeichnet werden.

(2) Für die Einstufung in die unterschiedlich profilierten Kurse oder Klassen spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler eine Empfehlung aus. Für die Einstufung in einen Kurs I oder II gilt § 54 Abs. 1 und 2. Eine Empfehlung für einen Kurs III kann erteilt werden, wenn der Schüler in dem jeweiligen Fach mindestens die Note "gut" erhalten hat. Für die Empfehlung zur Einstufung in eine Klasse gelten § 54 Abs. 1 und 3 sowie § 125 Abs. 4.

(3) Zum Ende des Schuljahrs und Schulhalbjahrs ist eine Umstufung möglich. Für die Umstufung zwischen den Kursen I und II sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9. Für die Umstufung zwischen den Kursen II und III sowie zwischen einer Klasse, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, und einer Klasse, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereitet, gilt § 54 Abs. 4 bis 9 in den Klassenstufen 7 bis 9 entsprechend.

(4) Für die Versetzung und die Erfüllung der Versetzungsbestimmungen gemäß § 63 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 innerhalb der integrierten Gesamtschule gilt § 51 entsprechend.

(5) Für die Aufnahme oder Versetzung in die Klassenstufe 10 gilt § 53 entsprechend; Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, werden dabei behandelt wie Kurse oder Klassen, die auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereiten.

(6) Für die mit einer integrierten Gesamtschule verbundene dreijährige gymnasiale Oberstufe in den Klassenstufen 11 bis 13 gilt der Achte Teil Erster Abschnitt. Für die Aufnahme in die dreijährige gymnasiale Oberstufe gilt § 125 Abs. 3 entsprechend; § 51 Abs. 3 Satz 1 ist für den Kurs III entsprechend anzuwenden.

(7) Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 12. Der Unterricht in der Klassenstufe 11 der dreijährigen gymnasialen Oberstufe bestimmt sich nach der Stundentafel der Anlage 5. (8) Die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3 und 4, 46, 47, 51, 52 sowie der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend.